Abgabepflicht Künstlersozialkasse

Unsere Kunden fragen immer mal wieder, ob bzw. wann sie beitragspflichtig sind. Diese Fragen wollen wir hier beantworten:

Was ist die Künstlersozialkasse (KSK)?

Man spricht meist nur von Künstlersozialkasse (KSK), richtiger ist aber Künstlersozialversicherung (KSV). Sie ist Teil der gesetzlichen Sozialversicherung in Deutschland, in der sich freischaffende Künstler und Publizisten sozial-versichern können (Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung) und dabei im Gegensatz zu freiwillig versicherten Selbständigen nur einen Beitrag zahlen, der dem Arbeitnehmeranteil entspricht. Die KSK ist die, für die Veranlagung und Beitragserhebung zuständige Behörde.

Die KSK finanziert sich aus Abgaben, die von Auftraggebern auf Honorare und Rechnungen gezahlt werden müssen, die künstlerische und/ oder publizistische Leistungen beinhalten.

Das Künstlersozialversicherungsgesetz gibt es seit 1981 und seitdem sind Auftraggeber künstlerischer oder publizistischer Leistungen Abgabepflichtig. Das wurde aber nicht kontrolliert, so dass sich viele Unternehmer noch recht einfach vor der Abgabe drücken konnten. Seit 2013 ist das anders. Bei jeder Betriebsprüfung werden nun Rechnungen geprüft, ob sie gegebenenfalls abgabepflichtig sind.
Auf welche Leistungen muss der Auftraggeber KSK-Beiträge zahlen?

Sobald Sie Leistungen in Auftrag geben, die von Personen erbracht werden, die in den Kreis der von der KSK anerkannten „kreativen Berufe“ gehören, sind Beiträge zu zahlen. Dazu gehören z.B. Designer, Grafik-Designer, Grafiker, Illustratoren, Fotografen, Redakteure, Web-Designer, Werbeagenturen, Publizisten, Lektoren, Artdirectors, Texter, PR-Leute, etc. – Dabei spielt es keine Rolle, ob diese selbst in der KSK versichert sind!

Zu den abgabepflichtigen Leistungen, die Sie bei den genannten „Kreativen“ in Auftrag geben zählen jegliche Arbeiten, die mit Werbung oder Eigenwerbung für Ihr Unternehmen zu tun haben: Erstellung von Drucksachen wie Flyer, Folder, Broschüren, Briefpapier oder Visitenkarten. Konzeption und Design von Internetseiten, Erstellung von Texten und PR-Texten, Logoentwicklung, Radiospots, etc.
Auch Leistungen die eingekauft und weiter vermittelt werden sind KSK-Abgabepflichtig – und zwar doppelt. Ein Beispiel: Wir als Werbeagentur beauftragen einen Fotografen zur Erstellung von Fotos in Ihrem Unternehmen. Der Fotograf stellt uns die Arbeit in Rechnung, wir müssen auf die Leistung KSK-Beiträge zahlen. Die erstellten Fotos werden von uns bearbeitet und für Ihre Broschüre verwendet, wir stellen Ihnen diese Leistungen sowie die Leistung des Fotografen in Rechnung. Nun zahlen Sie auf die Rechnungssumme ihrerseits Beiträge. Doppelt gemoppelt? Nicht aus Sicht der KSK: Der Fotograf erbringt gegenüber der Agentur eine künstlerische Leistung durch Erstellung der Fotos, die Agentur erstellt die Broschüre. Bei der Broschüre handelt es sich dann um ein neues künstlerisches Werk, deshalb wird die Abgabe neu in voller Höhe fällig.

Gibt es Ausnahmen, bei denen ich keine KSK-Beiträge zahlen muss?

Folgende Leistungen unterliegen nicht der Beitragspflicht: Technische Umsetzung, Programmierung, Suchmaschinenoptimierung, Webseitenpflege, Inhaltspflege, Updates und Upgrades, das Setup, das Controlling und die Optimierung von Online-Marketing-Kampagnen, Hosting und technischer Support, App-Entwicklung, Druck, Anzeigenschaltungen.
Achtung: Wenn eine Rechnung aus verschiedenen Positionen besteht, von denen auch nur eine Position eine kreative Leistung enthält und die andere z.B. eine nicht beitragspflichtige Programmierung, so ist diese Rechnung „infiziert“. Das heißt hier wird der Beitrag zur KSK auf den gesamten Rechnungsbetrag fällig!
Da die Arbeit unserer Agentur sowohl aus kreativen, als auch aus technischen Leistungen besteht, splitten wir seit einiger Zeit die Rechnungen, so dass unsere Kunden die KSK-Beiträge auch nur auf tatsächlich künstlerische/ publizierende Leistungen zahlen.

Wie hoch ist die Abgabe zur Künstlersozialkasse?

Die Abgabe wird in Form eines Prozentsatzes von den Entgeltzahlungen an selbständige Künstler und Publizisten erhoben und wird jedes Jahr durch die Künstlersozialabgabe-Verordnung vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales neu festgesetzt. Aktuell beträgt der Abgabesatz 4,8% der Rechnungssumme.

Wird die KSK-Abgabe automatisch erfasst oder muss ich mich selbst anmelden?

Die KSK-Abgaben werden nicht automatisch erfasst oder eingezogen. Bei einer Betriebsprüfung wird eine Beitragspflicht jedoch geprüft und gegebenenfalls für den Prüfungszeitraum (in der Regel die letzten 4 Betriebsjahre) nachberechnet. Am einfachsten ist es, wenn Sie sich über www.kuenstlersozialkasse.de anmelden. Über einen Fragebogen wird dann ermittelt ob ihr Unternehmen abgabepflichtig ist. Zum Jahresende erhalten Sie dann von der KSK einen Meldebogen, der bis zum 31.03. des Folgejahres ausgefüllt zurück gesandt werden muss.

Dieser Beitrag erhebt nicht den Anspruch auf Vollständigkeit.

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